Diese Verordnung regelt
- 1.
-
die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),
- 2.
-
die Zulassung von Lehrgängen und
- 3.
-
das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,
soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.