Diese Verordnung regelt 
        
            - 1.
- 
                die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst), 
- 2.
- 
                die Zulassung von Lehrgängen und 
- 3.
- 
                das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen, 
        soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.