Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,
5.
entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,
8.
entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,
10.
entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,
11.
entgegen § 10 Satz 1 ankert,
12.
entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,
13.
entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,
14.
entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,
15.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,
16.
entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,
17.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,
18.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,
19.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,
20.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,
21.
entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,
22.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,
23.
entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,
24.
entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,
25.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,
26.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,
27.
entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,
28.
entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,
29.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,
30.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,
31.
entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,
32.
entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,
33.
entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,
34.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,
35.
ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,
36.
entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,
37.
entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,
38.
entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,
39.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,
40.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,
41.
entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder
42.
entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.