Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
- 2.
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                entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt, 
- 3.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, 
- 4.
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                entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt, 
- 5.
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                entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 
- 6.
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                der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt, 
- 7.
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                entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt, 
- 8.
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                entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 
- 9.
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                entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt, 
- 10.
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                entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt, 
- 11.
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                entgegen § 10 Satz 1 ankert, 
- 12.
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                entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt, 
- 13.
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                entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht, 
- 14.
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                entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 
- 15.
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                entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt, 
- 16.
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                entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet, 
- 17.
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                entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird, 
- 18.
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                entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, 
- 19.
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                entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt, 
- 20.
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                entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt, 
- 21.
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                entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet, 
- 22.
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                entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt, 
- 23.
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                entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, 
- 24.
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                entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt, 
- 25.
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                entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt, 
- 26.
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                entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält, 
- 27.
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                entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, 
- 28.
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                entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert, 
- 29.
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                entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt, 
- 30.
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                entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert, 
- 31.
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                entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält, 
- 32.
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                entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt, 
- 33.
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                entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt, 
- 34.
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                entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft, 
- 35.
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                ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft, 
- 36.
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                entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt, 
- 37.
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                entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt, 
- 38.
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                entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt, 
- 39.
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                entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert, 
- 40.
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                entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt, 
- 41.
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                entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder 
- 42.
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                entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.