Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 41 SchSiHafV Ausnahmen in besonderen Fällen

Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.