(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass 
        
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                im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und 
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                auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können. 
        Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
    
    
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.