(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
-
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
-
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.