(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen
- 1.
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zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
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zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
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zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.