Ausfertigungsdatum: 30.08.1999
(1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen. In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden. Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.