Schleusenbetriebsverordnung (SchleusV)
Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Ausfertigungsdatum: 30.08.1999


§ 6 SchleusV Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau

(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau liegenden Yachthäfen werden begrenzt:

1.1
Yachthafen Brunsbüttelim Norden und Westen durch das Ufer,im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse;
1.2
Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7) im Norden durch das Ufer,im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer.
2.
Yachthafen Kiel-Holtenauin Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße, im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.

(2) Die Liegestellen in den Yachthäfen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben. Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten. Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung des Yachthafens Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden. Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der genannten Yachthäfen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.