Schleusenbetriebsverordnung (SchleusV)
Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Ausfertigungsdatum: 30.08.1999


§ 13 SchleusV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,
3.
den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,
4a.
entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder
5.
entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.