Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt, 
- 1a.
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                entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt, 
- 2.
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                entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt, 
- 3.
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                den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, 
- 4.
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                entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt, 
- 4a.
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                entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder 
- 5.
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                entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.