(SchildlV)
Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Ausfertigungsdatum: 20.04.1972


§ 9 SchildlV

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weitergehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu übertragen.