(SchildlV)
Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Ausfertigungsdatum: 20.04.1972


§ 8 SchildlV

Die zuständige Behörde kann

1.
im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen,
2.
abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb des Befallsgebietes genehmigen,
soweit hierdurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.