(SchildlV)
Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Ausfertigungsdatum: 20.04.1972


§ 10 SchildlV

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht bekämpft,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,
7.
entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
8.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.