Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
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entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht bekämpft,
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entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,
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entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
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entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,
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entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,
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entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
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einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.