Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 
- 2.
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                entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht bekämpft, 
- 3.
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                entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet, 
- 4.
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                entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 
- 5.
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                entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt, 
- 6.
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                entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet, 
- 7.
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                entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder 
- 8.
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                einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.