Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 4 SchiedsAmtsO

(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grunde von der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter zuständigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher die beteiligten Körperschaften zu hören.

(2) Die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) und ihre Stellvertreter sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter können von den Körperschaften, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Mitgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist. Sie ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.