Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 5 SchiedsAmtsO

Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.