Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 3 SchiedsAmtsO

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.