(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest 
        
            - 1.
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                die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und 
- 2.
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                die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen. 
        Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
    
    
        (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er 
        
            - 1.
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                zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und 
- 2.
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                    über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich 
                     
                        - a)
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                            der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, 
- b)
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                            seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie 
- c)
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                            der Epidemiologie 
 
                    teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
                 
        (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, 
        
            - 1.
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                das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, 
- 2.
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                die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und 
- 3.
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                die durchgeführten Maßnahmen 
        unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.