(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
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die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
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die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
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zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
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über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
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der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
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seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
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der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,
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das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
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die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
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die durchgeführten Maßnahmen
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.