Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Ausfertigungsdatum: 07.06.1999


§ 6 SchHaltHygV Betriebseigene Kontrollen

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.