Samenverordnung (SamEnV)
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Ausfertigungsdatum: 14.10.2008


§ 8 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen

(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,
2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
3.
den Namen der Person, welche den Samen verwendet hat, und
4.
den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samenkennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot bei der Abgabe des Samens schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Abgabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn nach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 ein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse, die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres anzugeben.

(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder wird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen sind, die Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen.

(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen

1.
im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen oder
2.
Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind,
gleich.