Samenverordnung (SamEnV)
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Ausfertigungsdatum: 14.10.2008


§ 7 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen

(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird,
2.
die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,
3.
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind mindestens
1.
die Angabe des Datums der Vernichtung und
2.
der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder
3.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen
unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.

(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,
2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.

(3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,
2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
3.
im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,
4.
den Namen und die Anschrift des Empfängers.

(4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:

1.
das Datum des Empfangs,
2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,
3.
die Anzahl der empfangenen Samenportionen und
4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.

(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.

(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.