Saatgutverordnung (SaatV)
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


Anlage 6 SaatV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Landwirtschaftliche Arten
1.1
Bezeichnung, Höchstmengen

 Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
 123
1.1.1"Kleinpackung EG B"Futterpflanzen10
1.1.2"Kleinpackung EG"Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben2,5
sonstiges Saatgut von Rüben10
1.1.3"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
Getreide außer Mais und Sorghum30
Mais, Sorghum1
Öl- und Faserpflanzen außer Raps10
Raps1
1.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
1.2
Kennzeichnung
1.2.1
Bezeichnung
1.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3
Art und Kategorie
1.2.4
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4a
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5
Kennnummer der Partie
1.2.6
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
1.2.7
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
2
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1
Höchstmengen

 ArtNettogewicht der reinen Körner oder Knäuel
(kg)
 12
2.1.1Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais0,5
2.1.2Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine0,1
2.1.3Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne5
2.1.4
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
2.2
Kennzeichnung
2.2.1
"EG-Norm"
2.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3
Art und Sortenbezeichnung
2.2.3a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
2.2.5
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8a
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
2.2.12
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3
Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

1234
 "Kleinpackung EG A""Kleinpackung EG B""Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg)(kg)(kg)
3.1.1Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung   
3.1.1.1Futternutzung-10über 10 bis 15 1)
3.1.1.2Körnererzeugung   
3.1.1.2.1Getreide--30
3.1.1.2.2Leguminosen (auch mit Getreide)2über 2 bis 10über 10 bis 30
3.1.2Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)2über 2 bis 10über 10 bis 30
 
 ----------------
1)
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.