Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückBRTransparenzV)
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.07.2018


§ 9 RückBRTransparenzV Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat, so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Absatz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesellschaft veröffentlicht wird.

(3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, verständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 orientieren.