Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückBRTransparenzV)
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.07.2018


§ 8 RückBRTransparenzV Form der Übermittlung

Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.