Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RTrAbwG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 21 RTrAbwG Restvermögen

(1) Der Abwickler hat das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibende Vermögen auf ein vom Bund zu errichtendes Sonderkonto (Sammelkonto) abzuführen. Der Bund wird den sich auf dem Sonderkonto ergebenden Gesamtbetrag nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25 bezeichneten Rechtsträger nach Abzug der von ihm nach § 3 Abs. 5 Satz 1 zu tragenden Kosten an die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts erhält auf die von ihr erbrachte Leistung einen Betrag, der dem Verhältnis des nach Abzug der in Satz 2 bezeichneten Kosten verbleibenden Gesamtbetrags auf dem Sonderkonto zu dem Gesamtbetrag der Leistungen nach den §§ 6 und 17 entspricht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) überwiegend aus Beiträgen entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1, §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Ansprüche verbleibt, nach der Satzung des Rechtsträgers (§ 1) oder nach anderen Vorschriften zu verteilen, welche die Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung hiernach nicht durchführbar oder fehlen derartige Vorschriften, so hat der Abwickler nach näherer Bestimmung des zuständigen Bundesministers das verbleibende Vermögen den Zwecken zuzuführen, deren Erfüllung Aufgabe des Rechtsträgers gewesen ist. Er kann zu diesem Zweck über das Vermögen oder über Vermögensgegenstände verfügen.