Ausfertigungsdatum: 06.09.1965
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Abgaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.