(RsprEinhG)
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 19.06.1968


§ 7 RsprEinhG Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat

Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.