(RsprEinhG)
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 19.06.1968


§ 6 RsprEinhG Abstimmung

Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.