Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
- 1.
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das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
- a)
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die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
- b)
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Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- 2.
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alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.