Tuberkulose-Verordnung (RindTbV)
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Ausfertigungsdatum: 16.06.1972


§ 5 RindTbV

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgeführt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.