Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind 
        
            - 1.
- 
                
                    das betroffene Rind 
                     
                        - a)
- 
                            
                                zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        
                                            soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, 
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und 
- bbb)
- 
                                                    Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, 
 
                                            oder,
                                         
- bb)
- 
                                        soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder 
 
- b)
- 
                            mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder 
- c)
- 
                            mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und 
 
- 2.
- 
                alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. 
        Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.