- 1.
- 
                Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 7.01, 7.02 oder 7.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen. 
- 2.
- 
                Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 7.14 Nr. 2 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen. 
- 3.
- 
                Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Patent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 
- 4.
- 
                
                    Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
                     
                        - a)
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                            ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder 
- b)
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                            der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss. 
 
- 5.
- 
                Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Patentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz oder teilweise absehen. 
- 6.
- 
                Die entziehende Behörde teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.