Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein vorübergehendes oder endgültiges Fahrverbot auf dem Rhein anordnen:
                    
                        - a)
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                            bei erwiesener Untauglichkeit oder 
- b)
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                            bei häufigen Verstößen gegen wichtige Sicherheits- oder Verhaltensvorschriften, insbesondere bei wiederholter Führung eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration, die das nach der Polizeiverordnung zulässige Maß überschreitet.