Das von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnis verliert, auch ohne dass es dazu einer besonderen Entscheidung bedarf, seine Gültigkeit auf dem Rhein,
        
            - a)
- 
                wenn der Bescheid zur Tauglichkeit gemäß Anlage B3 nicht vorgelegt oder innerhalb von drei Monaten nach der in § 3.04 Buchstabe a) festgesetzten Erneuerungsfrist nicht vorgelegt oder erneuert wird oder 
- b)
- 
                wenn in den Fällen, in denen die ZKR gemäß § 7.19 Nr. 1 die Ausstellung eines neuen Schiffsführerzeugnisses als gültigen Nachweis für die Erneuerung der Tauglichkeit anerkennt, das Gültigkeitsdatum des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses seit mindestens drei Monaten abgelaufen ist.