Schiffspersonalverordnung-Rhein (RheinSchPersV)
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 3.20 RheinSchPersV Mindestbesatzung von Seeschiffen

1.
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist dieser Teil anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils II übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14 und 3.18.

In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke gültigen Großen Patentes oder eines ihm entsprechenden von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach dieser Verordnung an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen anderen Patentinhaber zu ersetzen.

Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
a)
Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befinden, sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
b)
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.