Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
        
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                einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und 
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                eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.