Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.15 bis 3.17 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.