(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 2.
-
entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt,
- 3.
-
entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
- 4.
-
entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt,
- 5.
-
entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6.
-
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 7.
-
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 8.
-
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
-
entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder
- 10.
-
entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet,
- 2.
-
als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
- a)
-
entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
- b)
-
entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
- c)
-
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
- d)
-
entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- e)
-
entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,
- f)
-
entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- g)
-
entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt,
- h)
-
entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt oder
- i)
-
entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt.
- 3.
-
als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,
- 4.
-
als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
- 5.
-
als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
- a)
-
entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder
- b)
-
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt,
- 6.
-
als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
- a)
-
entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder
- b)
-
entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
-
als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
- a)
-
entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden,
- b)
-
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder
- c)
-
entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,
- 8.
-
als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist,
- 9.
-
als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt oder
- 10.
-
als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird.
(3) Die Bußgeldvorschriften
- 1.
-
des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und
- 2.
-
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(7) (weggefallen)