(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 
- 2.
- 
                entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt, 
- 3.
- 
                entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, 
- 4.
- 
                entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt, 
- 5.
- 
                entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 
- 6.
- 
                entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 
- 7.
- 
                entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 
- 8.
- 
                entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 
- 9.
- 
                entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder 
- 10.
- 
                entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt. 
        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet, 
- 2.
- 
                
                    als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
                     
                        - a)
- 
                            entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden, 
- b)
- 
                            entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt, 
- c)
- 
                            entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat, 
- d)
- 
                            entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 
- e)
- 
                            entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt, 
- f)
- 
                            entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 
- g)
- 
                            entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt, 
- h)
- 
                            entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt oder 
- i)
- 
                            entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt. 
 
- 3.
- 
                als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt, 
- 4.
- 
                als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 
- 5.
- 
                
                    als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
                     
                        - a)
- 
                            entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder 
- b)
- 
                            entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt, 
 
- 6.
- 
                
                    als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
                     
                        - a)
- 
                            entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder 
- b)
- 
                            entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
 
- 7.
- 
                
                    als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er
                     
                        - a)
- 
                            entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden, 
- b)
- 
                            entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder 
- c)
- 
                            entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt, 
 
- 8.
- 
                als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist, 
- 9.
- 
                als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt oder 
- 10.
- 
                als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird. 
        (3) Die Bußgeldvorschriften 
        
            - 1.
- 
                des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und 
- 2.
- 
                des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 
        gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.
    
    
(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.
    (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
    (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
    (7) (weggefallen)