(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen,
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Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
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Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,
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Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens festzulegen sowie
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Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.