(Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 13.12.2003


§ 4 Rhein/BinSchAbfÜbkAG

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.

(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die dort jeweils genannten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung.