Renten Service Verordnung (RentSV)
Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Ausfertigungsdatum: 28.07.1994


§ 6 RentSV Zahlungsauftrag

(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus (Zahlungsauftrag).

(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforderlichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für laufende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeitraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.

(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Absatzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Renten Service dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zurück, soweit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service nichts anderes vereinbart ist.