Ausfertigungsdatum: 28.07.1994
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
(2) Vereinbarungen, die
(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.