Ausfertigungsdatum: 16.06.1922
(1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Einzelwette im Durchschreibeverfahren zwei gleichlautende Wettscheine auszustellen. ... Der mit dem Steueraufdruck versehene Wettschein ist dem Wettnehmer auszuhändigen, der andere verbleibt im Besitz des Buchmachers. Mehrere Wetten desselben Wettnehmers, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere an demselben Tage und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefaßt werden, wenn die entrichtete Steuer für sämtliche Wetten ausreicht. Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine müssen enthalten
(2) Der Wetteinsatz muß mindestens 50 Cent betragen, höhere Wetteinsätze müssen durch 10 ohne Rest teilbar sein.
(3) Die Wettscheine sind mit nicht löschbarem Schreibmittel auszufüllen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen können gebraucht werden, insbesondere ist es gestattet, das Datum mit Zahlen zu bezeichnen; farbige Stempelabdrucke sind zur Ausfüllung der Wettscheine zugelassen.