(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 11 RennwLottGABest

Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Durchschriften der Wettscheine sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluß der Wetten, wie Brief- und Telegrammwechsel, die Aufstellungen und Abrechnungen mit den Buchmachergehilfen sind zeitlich geordnet 3 Jahre lang aufzubewahren.