Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Ausfertigungsdatum: 04.04.2017


§ 4 ReifKennzV Pflichten der Reifenhändler

(1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass

1.
in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder
2.
die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie hingewiesen wird.

(2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.

(3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.