Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Ausfertigungsdatum: 04.04.2017


§ 3 ReifKennzV Pflichten der Reifenlieferanten

(1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, die an Händler oder Endnutzer geliefert werden, sicherzustellen, dass

1.
auf der Lauffläche ein Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse und anderer wesentlicher Parameter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht ist oder
2.
jedem Posten aus einem oder mehr identischen gelieferten Reifen eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 beigefügt wird.

(2) Lieferanten haben sicherzustellen, dass der Inhalt und das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Nummer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.

(3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 bereitzustellen.

(4) Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden auf Verlangen eine technische Dokumentation nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat die technische Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.