Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Ausfertigungsdatum: 04.04.2017


§ 2 ReifKennzV Begriffsbestimmungen

Es sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzuwenden.