Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Ausfertigungsdatum: 04.04.2017


§ 5 ReifKennzV Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler

Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens im technischen Werbematerial zur Verfügung zu stellen.