Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter 
        
            - 1.
- 
                die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen, 
- 2.
- 
                
                    an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
                     
                        - a)
- 
                            Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und 
- b)
- 
                            die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, 
 
- 3.
- 
                
                    sicherzustellen, dass
                     
                        - a)
- 
                            die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden, 
- b)
- 
                            Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden, 
- c)
- 
                            abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden, 
- d)
- 
                            die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und 
- e)
- 
                            bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.