(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für 
        
            - 1.
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                die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und 
- 2.
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                die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes. 
        (2) Bei einem Rind liegen vor: 
        
            - 1.
- 
                
                    Eine Deckinfektion, wenn
                     
                        - a)
- 
                            in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder 
- b)
- 
                            im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit 
 
                    der Erreger nachgewiesen ist;
                 
- 2.
- 
                
                    der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
                     
                        - a)
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                            ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten, 
- b)
- 
                            bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen; 
 
- 3.
- 
                
                    der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn
                     
                        - a)
- 
                            das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder 
- b)
- 
                            
                                bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder 
- bb)
- 
                                        durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.