(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für
- 1.
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die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und
- 2.
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die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.
(2) Bei einem Rind liegen vor:
- 1.
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Eine Deckinfektion, wenn
- a)
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in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder
- b)
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im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit
der Erreger nachgewiesen ist;
- 2.
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der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
- a)
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ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,
- b)
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bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;
- 3.
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der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn
- a)
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das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder
- b)
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bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,
- aa)
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die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder
- bb)
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durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.