Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV)
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Ausfertigungsdatum: 03.06.1975


§ 4 RDeckInfV

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.