(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.
    
        (2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn 
        
            - 1.
- 
                alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und 
- 2.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben oder 
- b)
- 
                            in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung der Infektion ausschließlich künstlich besamt wurde. 
 
 
(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.
    
        (4) Unverdächtig sind 
        
            - 1.
- 
                
                    weibliche Rinder, wenn
                     
                        - a)
- 
                            bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht nachgewiesen und 
- b)
- 
                            bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden; 
 
- 2.
- 
                
                    Zuchtbullen, wenn
                     
                        - a)
- 
                            bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden, 
- b)
- 
                            bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und 
- c)
- 
                            während des Zeitraumes der Untersuchung der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten wurde.