Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV)
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Ausfertigungsdatum: 03.06.1975


§ 11 RDeckInfV

Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.